Vereinssatzung

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ”Tauchclub Octopus e.V.”. Er ist unter der Nr. VR 430 335 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Weinheim eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Weinheim. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2    Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung durch Förderung des Sporttauchens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Zusammenfassung von Sporttauchern
  2. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  3. Förderung des Natur-, Umwelt und Gewässerschutzes
  4. Ausbildung von Interessenten zu Sporttauchern
  5. Förderung der Anmietung, des Baus oder Erwerbs eines Vereinsheims
  6. Kontaktpflege auf nationaler und internationaler Ebene
  7. Förderung der Unterwasserfotografie

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes im Rahmen der amtlich festgelegten Höchstgrenzen.

(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage der Vergütungs­richtlinie (Ehrenamtspauschale) nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.


§ 3    Zugehörigkeit des Vereins

Der Verein gehört an:

  1. Dem Verband deutscher Sporttaucher e.V. (VDST)
  2. Der Confédération mondial Activités Subaquatiques (CMAS)
  3. Dem Badischen Tauchsportverband (BTSV)
  4. Dem Badischen Sportbund (BSB)


§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglied kann jeder werden. Die Teilnahme an den UWR- und Tauchaktivitäten sind von den Altersvorgaben des VDST abhängig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

(2) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung der Interessen des Vereins in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung und deren Widerruf erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitgliedes,
  2. durch Austritt,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Halbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung von drei Monatsbeiträgen trotz zweier schriftlicher Aufforderungen im Rückstand ist. Zwischen den beiden Aufforderungen muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. Die zweite Aufforderung muss die Androhung des Ausschlusses enthalten.

(4) Ferner kann der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn

  1. das Mitglied den Interessen des Vereins schwerwiegend oder beharrlich zuwidergehandelt hat,
  2. sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat,
  3. das Mitglied wiederholt gegen wichtige Sicherheitsregeln des Tauchsports verstoßen hat.

(5) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Anhörung durch den Vorstand zu geben.

(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen sämtliche, durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte gegenüber dem Verein. Das ausgeschiedene Mitglied haftet weiter für seine noch offenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses wird der bereits entrichtete Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet.

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen und -geräte zu benutzen. Hierbei haben sie die vom Vorstand erlassene Vereinsordnung zu beachten und die in der Vereinsordnung festgesetzten Gebühren zu entrichten.


§ 7    Beiträge und Gebühren

(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

(2) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag in Form eines Jahresbeitrages erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im voraus zu zahlen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein auf Verlangen eine Ermächtigung für die Einziehung des Mitgliedsbeitrages im Lastschriftverfahren zu erteilen.

(3) Jedes aktive Mitglied hat Arbeitsleistungen zu erbringen, insbesondere anlässlich von Veranstaltungen des Vereins und zur Erhaltung und Pflege der Vereinseinrichtungen und -geräte. Anstelle der Arbeitsleistungen kann ein Geldbetrag entrichtet werden.

(4) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages sowie der jährliche Umfang der Arbeitsleistungen und die Höhe des als Ersatz für deren Nichterbringung zu zahlenden Geldbetrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Aufnahmegebühren und Beiträgen sowie der Erbringung von Arbeitsleistungen befreit.

(6) In besonderen Ausnahmefällen kann der Vorstand Mitgliedern den Beitrag, sowie die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise stunden, ermäßigen oder erlassen. Dies gilt entsprechend für die Erbringung der Arbeitsleistungen.


§ 8    Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 9    Der Vorstand

(1) Der gesetzliche Vorstand des Vereins nach§ 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart, die gegenüber Dritten über unbeschränkte Einzelvertretungsvollmacht verfügen. Dem Verein gegenüber ist der Stellvertretende Vorsitzende verpflichtet, nur im Fall einer Verhinderung des Vorsitzenden oder mit dessen Ermächtigung sein Vorstandsamt auszuüben. Der Kassenwart ist dem Verein gegenüber verpflichtet, sein Vorstandsamt nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden oder mit deren Ermächtigung auszuüben; dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zum erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus der Schriftführer, der Gerätewart und der Ausbildungsleiter.

(3) Alle Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber an die Satzung und die Vereinsordnung sowie an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

(4) Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen.

Bei Reisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit stehen, werden Fahrt- und Ver­pfle­gungs­kosten maximal in Höhe der amtlich festgelegten Pauschalen erstattet. Übernachtungskosten können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.

Gleiches gilt für Vereinsmitglieder, die im Auftrag des Vorstandes für den Verein tätig werden.

§ 10  Aufgaben des Vorstandes

(1)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
  4. Erstellung eines Inventarberichts über Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände für jedes Geschäftsjahr.

(2) Zur näheren Regelung der Benutzung der Vereinseinrichtungen und Geräte soll der Vorstand eine Vereinsordnung erlassen; der Vorstand kann in der Vereinsordnung für die Benutzung Gebühren festsetzen.

§ 11  Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern hat der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, eine Vorstandssitzung einzuberufen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. In jedem Fall muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sein.

(3) Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten soll.

(4) Eine Vorstandssitzung kann auch virtuell, mittels geeigneter Kommunikationsmedien (z.B. als Videokonferenz) durchgeführt werden, sofern kein Vorstandsmitglied bis 2 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich widersprochen hat. Eine entsprechende Teilnahme hat unter Klarnamen und unter Ausschluss von Dritten zu erfolgen.

(5) Jedes Vorstandsmitglied hat 1 Stimme. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

§ 12  Amtsdauer des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet mit der Maßangabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. In den geraden Jahren werden der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Gerätewart gewählt. In den ungeraden Jahren der 1. Vorsitzende, der Ausbildungsleiter und der Schriftführer.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen.

(4) Kann bei der Neuwahl des Vorstandes für ein Vorstandsamt kein Amtsträger gefunden werden, so werden die mit dem nicht besetzten Amt verbundenen Aufgaben bis zur nächsten Neuwahl kommissarisch von dem bisherigen Amtsträger oder im Falle dessen Ablehnung von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes wahrgenommen.


§ 13  Aufgaben des Gerätewarts

Dem Gerätewart obliegt die ordnungsgemäße Verwaltung, Instandhaltung und Pflege der Geräte des Vereins. Er regelt den Füllbetrieb der Presslufttauchgeräte und sorgt für die Sicherheit der Füllanlage. Bei der Wartung und Pflege der Gerätschaften sind die jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen (z.B. Druckgasverordnung) zu beachten.


§ 14  Aufgaben des Ausbildungsleiters

Dem Ausbildungsleiter obliegt die Planung und Leitung der tauchsportlichen Aus- und Weiterbildung der Vereinsmitglieder und die geordnete und in tauchsportlicher Hinsicht sinnvolle Gestaltung des Trainingsbetriebes.

Er hat die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu überwachen. Zu seiner Unterstützung kann er Hilfspersonen mit hinreichender tauch-sportlicher Qualifikation ernennen.
 

§ 15  Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstandes ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unter-schreiben. Der Schriftführer hat die Mitglieder gemäß den Beschlüssen der Vereinsorgane in geeigneter Weise zu informieren.


§ 16  Die Mitgliederversammlung

(1) Stimm- und wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes volljährige Mitglied, auch das Ehrenmitglied. Minderjährige Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 9 Abs. 1 und 2)
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 4 Abs. 2)
  5. Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages sowie des Umfangs der Arbeitsleistungen und der Höhe des ersatzweise zu zahlenden Geldbetrages (§ 7 Abs. 4)
  6. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  7. Wahl von zwei Kassenprüfern und mindestens einem Stellvertreter

(3)In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
 

§ 17  Kassenprüfer

Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer eines Jahres. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht vor.

§ 18  Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30 % der gesamten Mitglieder dies verlangen.

(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine Mitgliederversammlung stattfinden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann per eMail erfolgen. Mitglieder die keine eMail Adresse angegeben haben, erhalten die Einladung per Brief.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen im Vereinsrundschreiben bekanntgegeben.

§ 19  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.(3)Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die insbesondere Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten soll.

§ 20  Haftung des Vereins und der Vorstandsmitglieder

Der Verein und die Mitglieder des Vorstandes sind den Vereinsmitgliedern gegenüber nicht zum Ersatz eines bei Wahrnehmung ihrer Vorstands- aufgaben leicht fahrlässig verursachten Vermögens- oder Körperschadens verpflichtet.

§ 21  Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Diese drei Vierteile müssen mindestens 50 % der Gesamtmitgliederzahl erreichen.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende die vertretungs-berechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Weinheim zu, die es unmittelbar und ausschließlich  für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 22 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Einzelheiten regelt der Gesamtvorstand in einer Datenschutzrichtlinie.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied ins-besondere die folgenden Rechte:

• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

• das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

(3) Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.Die vorstehende Neufassung der Satzung §12 (1) und Satzung §16 (2) Punkt 3 erfolgte durch


Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Juli 2021

Die aktuelle Vereinsordnung können Vereinsmitglieder im Download Bereich einsehen.

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